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Art. 92 · c) Einsprachen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 26
Für die Bearbeitung, die Ausfertigung und Zustellung von Einspracheentscheiden können von der Baubehörde Amtskosten bis zu maximal Fr. 5'000.- erhoben werden. Die unterliegende Partei kann zudem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden.
V. Vollzugsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.