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Art. 91 · b) Benützungsgebühren
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 26
1Für die temporäre und länger dauernde Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes durch Baugerüste, Baracken, Bau- und Gerüstmaterial, Reklamen, Vordächer, Aussenisolationen usw. ist eine Grundgebühr je nach Aufwand der Kontrollorgane zwischen Fr. 60.- bis Fr. 200.- und eine Benützungsgebühr von maximal Fr. 40.- ∕ m2 pro Monat zu entrichten.
2Der Stadtrat erlässt eine Gebührenverordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.