Art. 55 · Wintersportzone
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 15
1Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersports erforderliche Gelände.
2Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem kantonalen Recht.2
1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 26. November 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. Februar 2020 (Prot. Nr. 58) genehmigt und in Kraft gesetzt 2 Art. 39 Abs. 2 und 3 KRG 1.7.2020 15 611 $$$
3Der Zutritt zur Ausübung des Wintersportes steht jedermann offen, wobei eine temporäre Sperrung vorbehalten bleibt.
4Die mechanische Präparierung von Pisten und Wegen ist zulässig, sofern es die Schneelage erlaubt. Innerhalb des Zonengebietes ist die punktuelle Beschneiung gestattet. Die Flächenbeschneiung ist zulässig, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen ist.
5Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit dem Wintersportgelände erwachsen (Freihaltung, Haftung, usw.), können ganz oder teilweise auf die interessierten oder begünstigten Personen (Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Skischulen und dergleichen) überwälzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.