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Art. 54 · Materialabbauzone1

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 15

1Die Materialabbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche usw.) bestimmten Flächen. Es können Bauten und Anlagen errichtet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Kiesgewinnung stehen.

2Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.