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Art. 56 · Weitere überlagerte Zonen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 16

Für die folgenden Zonen gilt die Definition gemäss kantonalem Recht:

a)Schutzzonen (Naturschutzzone, Landschaftsschutzzone, Freihaltezone, Archäologiezone, Grundwasser- und Quellschutzzone)1;

b)Gefahrenzonen2.

Art. 56a3 Gewässerraum

1Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts.

2Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften.

3Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

4Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5 Metern beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden kann.

5Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung dieser Fachbehörde erforderlich.

1 Art. 33 ff. KRG, Schutzzonenreglement der Stadt Chur 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.