Art. 49 · Grünzone
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 14
1Die Grünzone dient der Erhaltung und Schaffung von Freiräumen zur Strukturierung der Überbauung innerhalb oder am Rand der Bauzonen.
2Bauten und Anlagen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.
3Temporäre zonenfremde Nutzungen sind auf Gesuch hin möglich, wenn bestehende Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
4Im Fontanapark und im Stadtgarten dürfen keine unterirdischen Parkierungsanlagen erstellt werden.
Art. 49a1 Spezialzone Gesundheitsresort
1In der Spezialzone Gesundheitsresort sind Bauten und Anlagen für den Betrieb eines Gesundheitsresorts zulässig. Wohnnutzungen sind untergeordnet zulässig und in einer Folgeplanung zu definieren.
2Die Bauten sind, soweit deren Zweckbestimmung es erlaubt, dem Charakter der Umgebung anzupassen.
3Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände und Abstandsverhältnisse.
4Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden. Bezüglich Lärm gilt die Empfindlichkeitsstufe 2.
c)Zonen für Nicht-Baugebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.