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Art. 50 · Schrebergartenzone

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 14

1Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land.

2Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche der Genehmigung der Baubehörde und der zuständigen kantonalen Fachstelle (BAB) bedarf. In der Gartenordnung werden insbesondere das maximale Ausmass der Gartenhäuschen und die Parkierung festgelegt.

3Bauten und Anlagen haben der genehmigten Gartenordnung zu entsprechen und bedürfen keiner Bewilligung.

1 Fassung gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 14 1.7.2020 $$$ 611

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.