Art. 48 · Campingzone
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 13
1Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt, die nur Benützerinnen und Benützern von Zelten und Campingfahrzeugen offenstehen. Es sind aus-
1 Fassung von Abs. 1 und Abs. 1bis gemäss Volksabstimmung vom 5. Juni 2016; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 6. Juni 2017 (Prot. Nr. 513) genehmigt und in Kraft gesetzt 1.7.2020 13 611 $$$ schliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen wie Zufahrten, sanitäre Anlagen, Kiosk und Restaurant zulässig.
2Für Gebiete ausserhalb der Campingzone kann die Baubehörde das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zeitlich beschränken oder gänzlich untersagen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.