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Art. 37 · Öffentliche Einrichtungen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 10

1Die Stadt ist, ohne die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften des kommunalen Rechts beachten zu müssen, berechtigt:

1 In der Zentrumszone Altstadt gilt insbesondere Art. 14 des Reklamereglements 10 1.7.2020 $$$ 611

a)auf öffentlichem Grund Brunnen, Hydranten, Signalanlagen, Strassenbenennungstafeln, Strassenbeleuchtungen, Abfallsammelstellen, Tiefsammelsysteme und dergleichen zu erstellen;

b)auf privatem Grund oder an privaten Bauten Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Angaben betreffend Versorgungs- und Entsorgungsleitungen unentgeltlich anzubringen.

2Berechtigten Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist wenn möglich Rechnung zu tragen.

C. Zonen

a)Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.