Art. 11 · b) Bewilligungen Departement
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 3
1Das für Bausachen zuständige Departement bewilligt all diejenigen Arten von Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Grösse und Auswirkungen nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, insbesondere
a)Aussenrenovationen, Isolationen und Dachsanierungen;
b)Balkonverglasungen, unbeheizte Wintergärten;
c)Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern; 1.7.2020 3 611 $$$
d)Kleinbauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen, Materialdepot;
e)Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln; f) Aussenantennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen;
g)nichtreflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen;
h)fundamentfreie Plastiktunnels und fundamentfreie Unterstände und dergleichen für Nutztiere, Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus; i) Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss kantonalem Recht.
2Sämtliche gemäss kantonalem Recht1 nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden dem Meldeverfahren unterstellt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.