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Art. 11 · b) Bewilligungen Departement

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 3

1Das für Bausachen zuständige Departement bewilligt all diejenigen Arten von Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Grösse und Auswirkungen nur geringfügige öffentliche und private Interessen berühren, insbesondere

a)Aussenrenovationen, Isolationen und Dachsanierungen;

b)Balkonverglasungen, unbeheizte Wintergärten;

c)Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern; 1.7.2020 3 611 $$$

d)Kleinbauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen, Materialdepot;

e)Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln; f) Aussenantennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen;

g)nichtreflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen;

h)fundamentfreie Plastiktunnels und fundamentfreie Unterstände und dergleichen für Nutztiere, Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus; i) Bauvorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss kantonalem Recht.

2Sämtliche gemäss kantonalem Recht1 nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden dem Meldeverfahren unterstellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.