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Art. 10 · Baubewilligung
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 3
a)Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung durch die Baubehörde.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.