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Art. 101 · Schutzverfügungen
BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 29
Die bisher ergangenen Schutzverfügungen für Bauten, Bauteile und Anlagen behalten nach wie vor ihre umfassende Gültigkeit.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.