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Art. 100 · Übergangsbestimmungen

BZO Baugesetz der Stadt Chur · S. 28

1Die Bestimmungen dieses Baugesetzes und darauf ergangene Erlasse sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt sind.

2Die unter bisherigem Recht ergangenen Gesamtüberbauungspläne (GÜP) bleiben in Rechtskraft. Für Aufhebungen, Ergänzungen oder Änderungen gelten sinngemäss die neuen Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Quartierplanung.

3Für die gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen vom 2. März 1980 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes rechtskräftig verfügten Parkplatzersatzabgaben besteht kein Rückforderungsrecht. 28 1.7.2020 $$$ 611

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.