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Art. 83 · Terrainveränderungen, Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 34

1 Terrainveränderungen, Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken und haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. 2 Bei guter Einordnung darf eine Fassade auf der ganzen Länge und dürfen die übrigen Fassaden auf höchstens einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge abgegraben werden. Die Baubehörde kann Abweichungen bewilligen, wenn es die Verhältnisse erlauben. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung* Anwendung.

* Art. 76 KRG Reklamen*

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.