Art. 24 · Grenz- und Gebäudeabstände* (IVHB 7.1, 7.2), Mehrlängenzuschlag
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 14
1 Die Grenz- und Gebäudeabstände sind unter dem Vorbehalt von Unterschreitungen gemäss der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung** einzuhalten. 2 Vor der Hauptfassade ist der grosse Grenzabstand einzuhalten, vor den übrigen der Kleine. Massgebend für die Bestimmung der Hauptfassade sind die örtlichen Verhältnisse (Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung und dgl.). 3 Überschreiten die Gebäudelänge (IVBH 4.1) und/oder -breite 18 Meter, so vergrössert sich in den im Zonenschema definierten Zonen der Grenzabstand gegenüber der betreffenden Fassade um 1/3 der Mehrlänge, maximal aber um 3 Meter. 4 Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände. 5 Gegenüber Altbauten, die den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalten, bemisst sich der Gebäudeabstand aus der Summe des tatsächlichen Grenzabstandes der Altbaute und dem gesetzlichen Grenzabstand der Neubaute, sofern nicht zugunsten der Altbaute ein Näherbaurecht besteht oder überwiegende öffentliche Interessen die Einhaltung des gesetzmässigen Gebäudeabstandes verlangen. 6 Unterirdische Bauten (IVHB 2.4), jene Teile von Unterniveaubauten (IVHB 2.5), die das massgebende Terrain nicht überschreiten sowie generell unterirdische Gebäudeteile müssen unter Vorbehalt strengerer Strassenabstandsvorschriften (Art. 25) einen Grenzabstand von 1 m einhalten. 7 Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt, für An- und Kleinbauten sowie für jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen, gelten die minimalen Abstandsvorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung***. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
15 8 Der Grenzabstand von Erdsonden für Wärmepumpen beträgt in allen Zonen 2.5 m. Die Erdsonden sind einzumessen und in den Leitungskataster aufzunehmen. 9 Vorbehalten bleiben in jedem Fall Baulinien und abweichende Festlegungen in der Grundordnung oder in einer Folgeplanung. * Betreffend Waldabstand vgl. Art. 29 und 30 KWAG, ** Art. 75-77 KRG *** Art. 75 ff. KRG Strassenabstände
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