Art. 88 · Campingzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 30
1Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt, die nur Benützern von Zelten und Campingfahrzeugen offen stehen. Es sind ausschliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen zulässig, wie Zufahrten, sanitäre Anlagen, Kioske und Restaurants. Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und ähnliche Einrichtungen 30 60 dürfen während höchstens eines Monates in der Campingzone hingestellt werden.
2Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Lage, Stellung und Gestaltung der Bauten und Anlagen.
3Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Betriebsbewilligung des Kleinen Landrates. Diese wird nur erteilt, wenn die Erschliessung (insbesondere alle erforderlichen sanitären Anlagen) bei der Eröffnung des Betriebes gewährleistet ist. Für bewilligte Campingplätze hat der Bewilligungsempfänger eine Campingordnung aufzustellen, die vom Kleinen Landrat genehmigt wird.
4Für Gebiete ausserhalb der Campingzone kann die Baubehörde das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zeitlich beschränken oder gänzlich untersagen. Art. 88bis1
1Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen ist für Sport- und Freizeitanlagen wie Spielplätze, Bikeparcours, Seilparks und Ähnliches bestimmt. Es sind ausschliesslich Bauten und Anlagen zulässig, die dem Betrieb und Unterhalt sowie der Ausübung von Sport- und Freizeitaktivitäten dienen. Zone für Sportund Freizeitnutzungen
2Bauten und Anlagen haben Natur und Landschaft zu schonen.
3Im Bereich der überlagerten Zone haben Bauten und Anlagen den Wald zu schonen. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, mindestens 20 % der Waldfläche für Massnahmen zur Verjüngung des Waldbestandes zur Verfügung zu stellen.
4Die Anlage, der Unterhalt und die Benützung der Langlaufloipen und Wege sind zu gewährleisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.