Art. 87
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 30
d) Kosten und Haftung
1Schäden, die durch die Ausübung des Wintersportes an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, sind nach den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen zu vergüten.
2Kosten, die der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Wintersportgelände erwachsen (Freihaltung, Haftung usw.), können ganz oder teilweise auf die interessierten oder begünstigten Personen (Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Skischulen, Davos Tourismus und dergleichen) überwälzt werden.
3Die interessierten oder begünstigten Personen haften gegenüber der Gemeinde solidarisch für den ganzen Betrag.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.