Art. 83 · Grundwasserund Quellschutzzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 29
Grundwasserund Quellschutzzone
1Die Grundwasser- und Quellschutzzone umfasst Gebiete, die zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung geschützt werden. Innerhalb der Grundwasser- und Quellschutzzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen nicht zulässig, welche die Wasservorkommen gefährden könnten.
2Die Baubehörde erlässt für Quell- und Grundwasserfassungen sowie für Mineralquellen Schutzzonenpläne und -reglemente gemäss Gewässerschutzgesetzgebung. Nutzungsbeschränkungen innerhalb der Schutzzonen sind im Grundbuch anzumerken.
3Zulässige Bauten, Anlagen und Nutzungen werden nur nach Vornahme der notwendigen Abklärungen bewilligt. Die Baubehörde legt nach Anhörung einer Fachperson die nötigen Auflagen fest.
1Fassung gemäss Nachtrag VII vom 26. September 2010 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 8. März 2011; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 8. März 2011 genehmigt
2Fremdänderung gemäss Beschluss des Grossen Landrates vom 10. November 2022; in Kraft getreten am 1. Juni 2023
3DRB 31.1
4DRB 31; insbesondere Art. 23 ff. 29 60
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.