Art. 82 · Archäologiezone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 29
1Die Archäologiezone umfasst jene Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind.
2Alle Bauvorhaben und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte usw.) sind dem Bauamt und dem kantonalen Archäologischen Dienst vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des Archäologischen Dienstes über die notwendigen Auflagen.
3Die Baubehörde kann einzelne Objekte innerhalb der Zone durch Verfügung unter Schutz stellen. Jede Nutzung dieser Objekte, die dem Zonenzweck zuwiderläuft, ist untersagt, wobei die Baubehörde nach Rücksprache mit dem kantonalen Archäologischen Dienst die notwendigen Einschränkungen anordnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.