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Art. 77 · Landschaftsschutzzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 26

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone schützt Landschaften und Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart vor der Zerstörung und Verbauung.

2Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen dürfen dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb der Landschaftsschutzzone gelten ausschliesslich die Bestimmungen der forstlichen Planung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.