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Art. 76 · Golfzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 26
1Die Golfzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen.
2Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Golfsport oder dem Wintersport dienen, wie Klubhaus mit Restaurant sowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt.
d)Überlagerte Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.