Art. 722 · Wohnzone Wald
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 24
1Die Wohnzone Wald ist für Wohnbauten bestimmt.
2Die Erhaltung und der Ersatz bestehender Bauten und Anlagen sowie deren Erweiterung um einen Fünftel gemäss Generellem Gestaltungsplan sind zulässig.
3Der Generelle Gestaltungsplan kann auch eine minimale Nutzung zulassen und eine maximale Nutzung festlegen.
4Der Waldsiedlungscharakter ist zu erhalten.3 Art. 72a4
1Die Bauzone Schatzalp ist für touristische und andere Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Neben Hotellerie sind folgende Nutzungen, auch im Stockwerkeigentum, zulässig: betrieblich zugehöriges Wohnen für Gäste und Personal, Annexbetriebe wie Restaurants, Wellness-, Sport- und Freizeitanlagen, Seminarräume, Wohnungen sowie Verkaufsgeschäfte. Bauzone Schatzalp
2Der Generelle Gestaltungsplan bestimmt das Mass der Nutzung und legt unter anderem die Baustandorte, die Abmessungen der Gebäude, die Grenzabstände und die Gestaltung der Aussenräume fest.
1Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt
2Gemäss Genehmigungsbeschluss vom 16. April 2002 der Regierung des Kantons Graubünden wird das Genehmigungsverfahren bezüglich Art. 72 BauG sowie bezüglich der unter dem Titel „Genereller Gestaltungsplan zur Wohnzone Wald“ im Anhang zum BauG aufgeführten Art. 1 – 4, DRB 60.01, sistiert
3Vgl. BauG, Art. 118: Baumschutz
4Eingefügt gemäss Nachtrag Ib vom 31. Oktober 2004 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Februar 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Februar 2006 mit Auflagen genehmigt 24 60
3Die gemäss Art. 38 BauG erforderlichen Parkplätze sind im Talboden bereitzustellen. Bauten und Anlagen in dieser Zone werden erst bewilligt, wenn die notwendigen Parkplätze tatsächlich und rechtlich gesichert sind. Art. 72b1 Bauzone Stilli
1Die Bauzone Stilli ist für Hotelbauten gemäss Art. 54 BauG sowie für Wohnbauten bestimmt.
2Der Generelle Gestaltungsplan bestimmt das Mass sowie die räumliche Anordnung der zulässigen Nutzungen und legt die Abmessungen der Gebäude, die Grenzabstände und die Gestaltung der Aussenräume fest.
3Bei Bedarf kann die Baubehörde den Transport von Bruttogeschossfläche aus dem Baubereich 2 Wohnen zum Baubereich 1 Hotel bewilligen, sofern diese als reine Hotelnutzung verwendet wird. Der umgekehrte Vorgang ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4Die Pflichtparkplätze mit Ausnahme von wenigen Besucherparkplätzen sind in unterirdischen Autoeinstellplätzen zu realisieren.
c)Nicht-Bauzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.