Art. 641
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 20
1Die Zone für touristische Infrastruktur ist für Infrastrukturbauten und -anlagen mit touristischer Zwecksetzung, wie touristische Transportanlagen, Parkierungsanlagen, Sportanlagen usw., bestimmt. Wohnnutzung ist zulässig. Zone für touristische Infrastruktur
2Es sind nur Personalwohnungen gestattet, wenn die dauernde Anwesenheit betriebsnotwendig ist.
3Bisherige Wohn- und Dienstleistungsnutzung kann beibehalten und angemessen erweitert werden. Grenzt die Zone an eine Bauzone, so gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der angrenzenden Zone bzw. die im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Masse.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.