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Art. 57 · Bestandesgarantie
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 17
1Bestehende Bauten und Anlagen, die diesem Baugesetz nicht entsprechen, dürfen unterhalten und renoviert werden. Änderungen können bewilligt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2Anbauten sind zulässig, sofern sie dem neuen Recht genügen.
b)Bauzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.