← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis
Art. 56
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 17
b) Verfahren
1Beim Abbruch von Bauten kann sich die Bauherrschaft nur dann auf das Hofstattrecht berufen, wenn die Gebäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch durch das Bauamt festgehalten worden ist.
2Bei Zerstörung durch höhere Gewalt kann das Bauamt dem Eigentümer eine Frist von sechs Monaten zur Deponierung der Gebäudemasse des Altbaues ansetzen. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, so ist das Hofstattrecht verwirkt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.