Art. 55 · Hofstattrecht
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 17
a) Grundsatz
1Wird ein Gebäude abgerissen oder zerstört, darf es binnen dreier Jahre im bisherigen Umfang (räumliche Ausdehnung und Standort) und mit den bisherigen Zweckbestimmungen wieder erstellt werden. Bestimmungen dieses Gesetzes zu den folgenden Bereichen sind aber einzuhalten:
a)Gefahrenzonen
b)Strassenabstand
c)Baulinien, Baugestaltungs-, Strassenbebauungs-, Waldabstands- und Gewässerabstandslinien
d)Allgemeine Bauvorschriften, wie Regelungen über Parkplätze, Behindertenzugang usw.
2Neubauteile, die an im Hofstattrecht erstellte Bauten an- oder mit solchen zusammengebaut werden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.