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Art. 541 · Hotels

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 15

a) Grundsatz Als Hotels im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten klassische Hotelbetriebe, hotelähnliche Betriebe ohne Stockwerkeigentum und hotelähnliche Betriebe im Stockwerkeigentum, welche den Kriterien der folgenden Artikel entsprechen. Art. 54a2

1Als klassisches Hotel gilt ein Beherbergungsbetrieb, der Zimmer (ohne die für Wohnungen typischen Einrichtungen wie vollständige Küche) tageweise gegen Entgelt zur Verfügung stellt und gleichzeitig einen hotelmässigen Service und Dienstleistungen bietet. b) Klassische Hotelbetriebe

2Darüber hinaus verfügt ein Hotel über allgemeine Aufenthaltsräume, wie Speise- oder Frühstückssaal, Rezeption, Halle/Lobby, weitere Aufenthalts-, Spiel-, Seminar- und Erholungsräume, Wellnessbereich, Hallenbad, Bar usw.

3Zivilschutz- und Kellerräume gelten nicht als allgemeine Aufenthaltsräume. Art. 54b3 c) Hotelähnliche Betriebe ohne Stockwerkeigentum Als hotelähnliche Betriebe, die nicht in Stockwerkeigentum oder Eigentumsmodellen mit gleicher wirtschaftlicher Zwecksetzung aufgeteilt sind, gelten Beherbergungsbetriebe, die mindestens allen folgenden Kriterien entsprechen:

a)Die Liegenschaft dient dem Zweck der gewerblichen Vermietung und umfasst die dafür notwendigen Voraussetzungen (wie in Art. 54a umschrieben). Im Unterschied zum klassischen Hotel kann die Liegenschaft aus vollständig ausgerüsteten einzeln nutzbaren Wohneinheiten inkl. Küche bestehen;

b)Vertraglich sichergestellte, zwingende hotelmässige Bewirtschaftung der Wohneinheiten über eines oder mehrere Unternehmen (Betreiber), deren Zweck unter anderem die gewerbliche Vermietung von Wohneinheiten zu Ferienzwecken darstellt. Diese Auflage hat zusätzlich für die Dauer von mindestens 20 Jahren grundbuchrechtlich abgesichert zu sein;

c)Das unentgeltliche Eigennutzungsrecht aller Eigentümer der Liegenschaft (oder ähnlicher Anspruchsgruppen) darf umgerechnet maximal 8 Belegungs-

1Fassung gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

2Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

3Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt 15 60 wochen pro Jahr betragen, wovon max. 3 Wochen während der Hauptsaisonzeit 20. Dezember - 31. März, Woche vor Ostern und Osterwochenende sowie 15. Juli – 31. August;

d)Pro Gast darf die Mietdauer jährlich maximal 8 Wochen betragen. Ausgeschlossen ist ein Aufenthalt von mehr als 8 Wochen hintereinander, zulässig aber ein solcher mit Unterbrüchen;

e)Alle Wohneinheiten der Anlage müssen ohne Berücksichtigung der Eigennutzung der Eigentümer gemäss lit. c vorstehend jeweils in einem Dreijahresturnus ab Eröffnung im Durchschnitt mindestens 120 Belegungstage pro Kalenderjahr nachweisen. Art. 54c1 d) Hotelähnliche Betriebe mit Stockwerkeigentum Als hotelähnliche Betriebe im Stockwerkeigentum oder mit anderen Eigentumsmodellen mit gleicher wirtschaftlicher Zwecksetzung gelten Beherbergungsbetriebe, die nebst den Kriterien unter Art. 54b zusätzlich die folgenden Kriterien erfüllen:

a)Die Wohneinheiten müssen mit einem unbedingten Vermietungszwang versehen sein, der zusätzlich für die Dauer von mindestens 20 Jahren grundbuchrechtlich abgesichert ist;

b)Dem Betreiber der Anlage steht ein Vorkaufsrecht für alle Wohneinheiten zu;

c)Das unentgeltliche Eigennutzungsrecht aller Stockwerkeigentümer der Liegenschaft (oder ähnlicher Anspruchsgruppen) darf umgerechnet maximal 8 Belegungswochen pro Jahr betragen, wovon max. 3 Wochen während der Hauptsaisonzeit 20. Dezember - 31. März, Woche vor Ostern und Osterwochenende so wie 15. Juli - 31. August;

d)Der Eigentümer ist verpflichtet, für die Renovation der Wohnung jährlich einen angemessenen Betrag (mind. 1 % der Erstellungskosten) in einen Renovationsfonds einzuzahlen. Art. 54d2

1Bestehende Hotels im Sinne der vorstehenden Art. 54a – c BauG dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützung, Gebäudehöhen sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern der Zweck des Gebäudes nicht geändert und das Gebäudevolumen nicht erweitert werden. e) Umbau von bestehenden Hotels

2Sofern ohne Beanspruchung dieser Privilegierung gebaut wird, gilt die Zweckbindung nicht, und das Gebäudevolumen muss nicht eingehalten werden.

3Die Art. 43 und 44 BauG gelten für Hotels nicht. Bei einer späteren Umnutzung kommt die Regelung von Art. 71c Abs. 1 lit. d BauG sinngemäss zur Anwendung.3

1Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

2Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

3Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag VI vom 13. Juni 2010 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 8. Mai 2012; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 8. Mai 2012 genehmigt mit dem Hinweis, dass jedenfalls spätestens ab dem 1. Januar 2013 keine unbewirtschafteten Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen. Nachtrag VI gilt auch für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wiesen. Er findet auf alle den Woh- 16 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.