Art. 371
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 11
1Ausfahrten, die ein Gefälle von mehr als 15 % aufweisen, müssen in der Regel überdeckt werden, andernfalls sind sie zu beheizen. Zwischen Strassengrenze und Beginn der Neigung muss ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 4 % und von mindestens 4 Metern Länge vorhanden sein. Zu- und Ausfahrten
2Rampenheizungen bedürfen einer Bewilligung, die in der Regel erteilt wird, wenn die Sicherheit nicht durch andere Massnahmen gewährleistet werden kann.
3Ausfahrten in Sammel- und Erschliessungsstrassen sind an einer günstigen Stelle zusammenzufassen. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder im Rahmen eines Quartierplanes die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.