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Art. 48 · Dachwasser

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 13

1Dachwasserableitungen müssen bei Bauten, welche an Verkehrsanlagen angrenzen, frostsicher in die Kanalisation oder in einen Vorfluter geführt werden.

2Balkone und Terrassen an Strassen sind mit Innenabläufen zu versehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.