Art. 47 · Meteorwasser und Schnee
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 13
1Meteorwasser ist nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplanes zu verwerten, wenn möglich auf dem Grundstück versickern zu lassen. Es darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden.
2Wo es die Verhältnisse erfordern, sind auf den Dächern Schneefangvorrichtungen anzubringen.
3Wird durch abfliessendes Wasser, Eisschlag oder Schneerutsche von Bauten oder Anlagen die öffentliche Sicherheit gefährdet, hat der Grundeigentümer der fraglichen Baute oder Anlage die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.