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Art. 44 · Minimale Wohnungsgrössen
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 13
Minimale Wohnungsgrössen
1Als Wohnungen gelten die in sich abgeschlossenen Wohneinheiten mit Kochgelegenheiten und Sanitärräumen, ausgenommen Personalzimmer.
2Als Wohnfläche gilt die Grundfläche der Wohnung ohne deren Umfassungswände.
3Die Wohnflächen müssen mindestens betragen:
–bei 1-Zimmer-Wohnungen 30 m2
–bei 2-Zimmer-Wohnungen 50 m2
–bei 3-Zimmer-Wohnungen 70 m2
–bei 4-Zimmer-Wohnungen 85 m2 und für jedes weitere Zimmer 10 m2 mehr
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.