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Art. 45 · Energiehaushalt

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 13

Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den jeweils geltenden Vorschriften entsprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.