Art. 39 · Ersatzabgabe
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 12
b) Ersatzabgabe
1Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem, fremdem Boden nicht möglich und ist die Bauherrschaft auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat die Bauherrschaft eine einmalige Ersatzabgabe vor Baubeginn zu bezahlen.1
2Die Ersatzabgabe beträgt für jeden offenen Abstellplatz Fr. 9000.- und für jeden gedeckten Abstellplatz Fr. 30’000.-. Diese Beträge entsprechen dem Schweizerischen Baupreisindex von 107,4 Punkten (Stand Oktober 2000). Verändert sich der Index um jeweils mindestens 10 %, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %.
d)Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.