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Art. 343 · Strassenabstand
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 10
1Von Strassen ist ein Abstand von mindestens 5 Metern ab Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Bauten, die einen Vorplatz gegen die Strasse bedingen, beträgt der Abstand von der Strasse bzw. vom Trottoir 6 Meter. Als Strassen gelten dabei alle im öffentlichen oder privaten Eigentum stehenden, mindestens 3,5 Meter breiten Fahrwege, die mehreren Gebäuden dienen.
2Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen geeigneten Vorplatz aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.