Art. 162 · Anmerkungen im Grundbuch
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 47
a) Grundsatz1 Die Gemeinde ist berechtigt, sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich auf das Baugesetz abstützen, im Grundbuch anmerken zu lassen. Sie ist zur Abgabe der Grundbuchanmeldung befugt. Art. 162a2
1Zur Umsetzung der nachstehend erwähnten Nutzungsvorschriften sind folgende ergänzenden Massnahmen nötig, die neben der Anmerkung nach Art. 162 BauG zusätzlich als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden:
b)Ergänzende Regelungen
a)Nutzungen gemäss Art. 54b und 54c BauG setzen den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Baubehörde und der Bauherrschaft voraus, in welchem insbesondere die Nutzung und die Ausstattung der einzelnen Appartements sowie die Nutzungsrechte der Erwerber festgehalten werden;
b)Nutzungen gemäss Art. 70a, 71a und 71b BauG setzen den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Baubehörde und der Bauherrschaft voraus, in welchem insbesondere die Bedingungen gemäss Art. 70a Abs. 2, Art. 71a Abs. 2 und Art. 71b BauG konkretisiert werden;
c)aufgehoben3
1Fassung der Marginalie gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt
2Fassung gemäss Nachtrag VI vom 13. Juni 2010 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 8. Mai 2012; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 8. Mai 2012 genehmigt mit dem Hinweis, dass jedenfalls spätestens ab dem 1. Januar 2013 keine unbewirtschafteten Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen. Nachtrag VI gilt auch für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wiesen. Er findet auf alle den Wohnungs- und Hotelbau betreffenden Baugesuche Anwendung, die seit dem 15. Mai 2007 der Gemeinde eingereicht wurden und von der Baubehörde nach diesem Datum bewilligt wurden. (Siehe auch DRB 60.02 und DRB 60.03)
3Teil "IV. Zweitwohnungsbestimmungen" (Art. 126 bis 145) aufgehoben gemäss Art. 12 GZWD (DRB 60.3); in Kraft getreten am 5. November 2019; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 5. November 2019 genehmigt. 47 60
d)Mittel aus dem Fonds „Erstwohnungsbau und Gewerbeförderung“ werden nur mit dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung samt Grundbucheintrag gesprochen.
2Die Baubehörde kann zur Gewährleistung der gemäss lit. a - d vorstehend gewährten baugesetzlichen Vorteile bzw. finanziellen Beiträge weitere zusätzliche Nachweise und Sicherheiten, wie z.B. degressive Bankgarantien oder Rückbauverpflichtungen, verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.