Art. 16 · Baubewilligungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 4
Baubewilligungen a) Grundsatz und Bewilligungen der Baubehörde
1Sämtliche Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Bewilligung.
2Der Bewilligung durch die Baubehörde bedürfen insbesondere: 1. Neubauten sowie Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden; 2. Nutzungsänderungen bestehender Bauten und Anlagen oder einzelner Räume; 3. Abbrüche; 4. Anlagen und Leitungen für Versorgung, Entsorgung, Erschliessung sowie zur Energiegewinnung und -verteilung, permanente Krananlagen; 5. Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wege, Parkplätze sowie Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich touristische Anlagen; 6. Sendeanlagen für Mobilfunk und dergleichen; 7. Terrainveränderungen, wie Abgrabungen und Aufschüttungen; Stütz- und Futtermauern; 8. Materialentnahmestellen, wie Kiesgruben, Steinbrüche; 9. Lagerplätze für Material und Güter aller Art, Düngerstätten; 10. Deponien für Abfälle, Inertstoffe und dergleichen; 11. Camping- und Rastplätze.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.