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Art. 159 · Verantwortlichkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 46

Verantwortlichkeit

1Die folgenden Personen, nämlich

a)Gesuchsteller,

b)Bauherrschaft,

c)Grundeigentümer,

d)Architekt,

e)Bauleiter,

f)Unternehmer, sind je einzeln verantwortlich für

a)die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen von Baubehörde und Bauamt;

b)die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann;

c)die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen.

2Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen entlasten diese Personen nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.