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Art. 1543

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 43

1Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze von Personen, von Sachen und Umwelt sowie die zur Sicherstellung des Verkehrs erforderlichen Massnahmen zu treffen. Es ist untersagt, Lärm zu bewirken, der durch Bauarbeiten und Bauzeiten

1Fassung gemäss Nachtrag VI vom 13. Juni 2010 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 8. Mai 2012; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 8. Mai 2012 genehmigt mit dem Hinweis, dass jedenfalls spätestens ab dem 1. Januar 2013 keine unbewirtschafteten Zweitwohnungen mehr bewilligt werden dürfen. Nachtrag VI gilt auch für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wiesen. Er findet auf alle Wohnungs- und Hotelbau betreffenden Baugesuche Anwendung, die seit dem 15. Mai 2007 der Gemeinde eingereicht wurden und von der Baubehörde nach diesem Datum bewilligt wurden. (Siehe auch DRB 60.02 und DRB 60.03)

2Gemäss Genehmigungsbeschluss vom 8. Mai 2012 (siehe FN zu Art. 152 BauG) mit dem Wort „zusätzlich“ ergänzt

3Fassung gemäss Nachtrag XVI, angenommen in der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft getreten am 30. Oktober 2025; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 16. September 2025 genehmigt 43 60 zumutbare Vorkehren oder durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden kann.

2Soweit eine Störung Dritter durch Lärm, Staub oder Gerüche usw. nicht ausgeschlossen ist, sind Bauarbeiten in der Zeit vom 15. Dezember bis am Dienstag nach Ostern untersagt. Während der übrigen Zeit ist der Einsatz lärmverursachender Baumaschinen und Geräte auf folgende Zeiten beschränkt: von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr.

3Die Baubehörde kann ab 1. April unter Berücksichtigung aller Umstände Ausnahmen von der Wintersperre gemäss Abs. 2 bewilligen.

4Ausnahmen von der Wintersperre gemäss Abs. 2 in der Zeit vom 15. Dezember bis am Dienstag nach Ostern können für temporäre Bauprojekte anlässlich von WEF-Jahrestreffen und ähnlich grossen Veranstaltungen gestattet werden, wenn gewährleistet ist, dass die durch den Auf- und Abbau erzeugten Emissionen in einem vertretbaren Mass bleiben und die öffentliche Sicherheit jederzeit gewahrt bleibt. Dies gilt analog auch für Bewilligungen von temporären Bauprojekten in vergleichbarer Grösse ausserhalb der Wintersperre, soweit dies auch in dieser Zeit zum Schutz des Fremdenverkehrs und/oder der Bevölkerung notwendig erscheint. Der Kleine Landrat ist ermächtigt, die zu diesem Zweck geeigneten Vorschriften, bis hin zu einer anzahlmässigen Beschränkung der pro Veranstaltung zugelassenen Projekte, zu erlassen, sollte sich dies zur Wahrung der Kapazitätsgrenzen des Ortes und zur Einschränkung übermässiger Emissionen als notwendig erweisen und sollten andere, mildere Massnahmen dazu nicht ausreichen. Der Kleine Landrat stützt sich bei der Berechnung der maximal zulässigen Anzahl gegebenenfalls auf Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Der Kleine Landrat erlässt insbesondere auch Vorschriften in formeller Hinsicht, welche die zeitgleiche Bewältigung und Koordination einer Vielzahl auf einen bestimmten Anlass ausgerichteten Bauvorhaben ermöglichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.