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Art. 1521 · Baubeginn und Baufristen
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 43
Für Baubeginn und Baufristen gilt das kantonale Recht; für Bauten, die der Zweitwohnungsregelung (Lenkungsabgabe oder Kontingent) unterstehen, gilt zusätzlich2 Art. 144d BauG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.