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Art. 146 · Baugesuch
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 42
1Zur Einreichung von Baugesuchen sind befugt: Grundeigentümer sowie von diesen bevollmächtigte Vertreter oder mit Zustimmung des Grundeigentümers handelnde Bauinteressenten.
2Das Baugesuch ist dem Bauamt auf dem amtlichen Formular im Doppel einzureichen. Der Kleine Landrat erlässt hinzu eine Ausführungsverordnung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.