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Art. 125 · Werkleitungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 41

1Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.

2Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Anlage öffentlicher Leitungen, Schächte, Hydranten usw. auf ihrem Boden gegen Entschädigung zu dulden.

3Entschädigungen werden aufgrund anerkannter Richtlinien durch die Baubehörde festgesetzt. IV. Zweitwohnungsbestimmungen Art. 126 bis 145 - aufgehoben2 IVa. Regelungen zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 145a3 Grundsatz

1Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist im Rahmen des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen.

2Diese Übersicht steht jedermann zur Einsicht offen.

1DRB 66 und DRB 67

2Teil "IV. Zweitwohnungsbestimmungen" (Art. 126 bis 145) aufgehoben gemäss Art. 12 GZWD (DRB 60.3); in Kraft getreten am 5. November 2019; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 5. November 2019 genehmigt.

3Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt 41 60 Art. 145b1 Ferienwohnungen

1Die Gemeinde beschränkt den Verkauf/Erwerb von Wohneinheiten aus Gesamtüberbauungen im Sinne von Art. 5 EGzBewG quotenmässig, wobei unterschiedliche Quoten für unterschiedliche Gruppen von Wohneinheiten festgelegt werden können.

2Die Quote wird vom Grossen Landrat jährlich auf Antrag des Kleinen Landrates festgelegt; ohne Antrag gilt die festgelegte Quote auch für das folgende Jahr. Art. 145c2 Einzelobjekte schweizerischer Veräusserer Die Gemeinde lässt neben der Quote aus Gesamtüberbauungen den Verkauf/Erwerb von Einzelobjekten schweizerischer Veräusserer unter den vom übergeordneten Recht vorgegebenen Voraussetzungen zu. Art. 145d3 Zweitwohnungen von Personen im Ausland Die Gemeinde lässt den Verkauf/Erwerb von Einzelobjekten unter Ausländern (Zweithandwohnungen) im Rahmen des übergeordneten Rechts zu. V. Baubewilligungsverfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.