← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis

Art. 123

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 40

b) Loipen

1Die im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Loipen legen die generelle Linienführung fest. Der Generelle Erschliessungsplan kann Bereiche bezeichnen, in denen die Nutzung eingeschränkt oder gewissen Personengruppen vorbehalten ist.

1Fassung gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt

2Eingefügt gemäss Nachtrag V vom 8. Februar 2009 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Juli 2009; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Juli 2009 genehmigt; Text von Art. 121a entspricht dem bisherigen Art. 128 40 60

2Grundeigentümer und Betreiber bestimmen durch vertragliche Regelung die detaillierte Loipenführung samt allfälligen Nebenbedingungen in Anlehnung an die generelle Festlegung.

3Grundeigentümer und Betreiber können in gegenseitigem Einverständnis die Loipe verlegen, wenn eine generelle zusammenhängende Linienführung, d.h. insbesondere der Anschluss an das Gesamtnetz, gewährleistet bleibt. Bis zu einer Neufestlegung gilt die bisherige Loipenführung.

4Fussgängern, Bikern, Reitern, Kutschern sowie Langläufern mit Hunden und Hundeschlitten ist die Benützung der Loipen und eines Bereichs von je 3 Metern

–sofern das Gelände dies erlaubt - auf beiden Seiten der Loipe untersagt, es sei denn, die entsprechende Loipe sei im Generellen Erschliessungsplan ausdrücklich für die Benutzung durch solche Personengruppen und Tiere vorgesehen.

5Die vorgenannten Personengruppen und Tiere dürfen die Loipen überqueren, wo sich diese mit Fuss- und Wanderwegen oder Strassen kreuzen. 6. Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.