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Art. 121 · Innerer

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 40

Zentrumsbereich

1Im Inneren Zentrumsbereich wird eine um einen Fünftel erhöhte Ausnützung gewährt, wenn das Projekt erhöhte Gestaltungsanforderungen erfüllt. Wird die erhöhte Ausnützung beansprucht, ist die Bauberatung obligatorisch.

2Bauten mit einem Wohnanteil von 90 % oder mehr dürfen höchstens die Ausnützung der Zone für städtisches Wohnen beanspruchen.

3Eingeschossige, geschlossene Bebauung (Zeilenbebauung) ist zulässig. Art. 121a2

1Der Quartiergestaltungsplan gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die gewachsene Siedlung und in die Landschaft. Er schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für ihre Erneuerung und Verbesserung. Quartiergestaltungsplan

2Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. 5. Genereller Erschliessungsplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.