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Art. 119 · Bereich Klinik

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 39

1Im Klinikbereich können Kliniken errichtet werden, wenn sie den Anforderungen der Zone für Kurbetriebe1 entsprechen und erhöhten Gestaltungsanforderungen genügen. Die Bauberatung ist obligatorisch.

2Bei der Berechnung der Ausnützung sind die allgemeinen Aufenthaltsräume und die Erschliessungen nicht zu berücksichtigen.

3Bei einer späteren Umnutzung gilt Art. 70 Abs. 2 BauG sinngemäss.

1Gemäss Genehmigungsbeschluss vom 16. April 2002 der Regierung des Kantons Graubünden wurde der Begriff Klinikzone durch „Zone für Kurbetriebe“ ersetzt 39 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.