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Art. 118 · Baumschutz

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 39

1Bäume sind wenn möglich zu erhalten.

2Bäume innerhalb der Bauzonen dürfen nur nach Anhörung der Forstorgane beseitigt werden, wenn keine überwiegenden Interessen ästhetischer oder biologischer Art dagegen sprechen.

3Die Baubehörde kann Ersatzanpflanzungen anordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.