Art. 112 · Erhaltenswerte
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 38
Bauten und Baugruppen
1Erhaltenswerte Bauten und Baugruppen sind zu erhalten.
2Bei Renovationen und Umbauten sind die Bausubstanz sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungsmerkmale zu erhalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn überwiegende Interessen dafür sprechen, wobei die Qualität der vorgesehenen Ersatzbauten bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.
3Ersatzbauten für abgebrochene Bauten müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen und deren städtebauliche Funktionen soweit wie möglich übernehmen oder verbessern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, nachdem der Gemeinde eine Dokumentation über die abzureissenden Bauten eingereicht worden ist.
4In der Umgebung von erhaltenswerten Bauten und Baugruppen sind Bauten und Anlagen in Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.