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Art. 110
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 38
c) Planung Der Generelle Gestaltungsplan kann zudem Gebiete festlegen, in denen zur Vervollständigung der Grundordnung eine Erneuerungs- oder Neugestaltungsplanung durchzuführen ist. Er kann innerhalb der Bauzone Gebiete bestimmen, in denen vor der Überbauung Quartierplanungen durchzuführen sind. Für Gebiete mit Quartiergestaltungspflicht können die verschiedenen Bereiche gemäss Art. 109 BauG im Generellen Gestaltungsplan auch rein quantitativ bestimmt werden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.