Art. 109
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 37
b) Inhalt
1Der Generelle Gestaltungsplan kann Schutz-, Erhaltungs-, Anpassungs-, Freihalte- und Freiflächengestaltungsbereiche festlegen. Er bezeichnet die geschützten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen sowie die schützenswerten Naturund Kulturobjekte. Er kann Konstruktions- und Bauformen bestimmen.
2Er kann Bereiche festlegen, in denen unter Beachtung bestimmter Bedingungen eine Erhöhung des Masses der Nutzung möglich ist, wobei in einem solchen Bereich das Mass der Nutzung um höchstens einen Fünftel angehoben werden darf. 37 60
3Im Generellen Gestaltungsplan können Baulinien, Niveaulinien, Baugestaltungslinien und Strassenbebauungslinien sowie Wald- und Gewässerabstandslinien festgelegt werden. Zur Schaffung von Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen können Nutzungsverlegungen vorgeschrieben werden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.