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Art. 108 · Genereller Gestaltungsplan
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 37
Genereller Gestaltungsplan (GGP) a) Grundsatz
1Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) steuert die Gestaltung und Erhaltung der Bauten oder Baugruppen, der Siedlung und der Landschaft.
2Der Generelle Gestaltungsplan kann mit separaten Textteilen ergänzt werden.
3Deren Bestimmungen ergänzen die nachfolgenden Bestimmungen im Baugesetz und gehen allfällig widersprechenden Formulierungen im Baugesetz vor.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.