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Art. 105 · Gebäudehöhe

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 37

Die zulässige Höhe einer Baute wird durch die Anzahl Geschosse ab der massgeblichen Bemessungslinie bestimmt. Die Geschosshöhen können innerhalb der festen Gesamthöhe ungleich verteilt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.